Fall 3

Verletzung des Grundrechts der Gleichheit vor dem Gesetz

Im 1. Entwurf des RROP plant der Landkreis Lüneburg unter Punkt 4.2.1 Ziffer 1 folgendes:

„Raumbedeutsame, leistungsstarke Windenergieanlagen auf geeignete Standorte zu konzentrieren, um eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder attraktiver Ortsbilder durch ungesteuerte Einrichtungen einzelner Windenergieanlagen entgegenzuwirken.“                                                       

Der Artikel 3(1) GG gebietet Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Somit ist dieser Artikel anwendbar, wenn eine Situation bzw. Personengruppe rechtlich wesentlich anders (ungleich) behandelt wird.

Für den Nachweis der Ungleichbehandlung ist es zuerst erforderlich, die Vergleichsgruppe festzulegen. Betroffen sind in unserem Fall die Ortsteile um die Breetzer Berge herum sowie deren Bewohner.

Konzentration ist unverhältnismäßig

Wenn

a) die Anzahl der betroffenen Bewohner um die Breetzer Berge herum und die Fläche dieser Orte mit der Anzahl der Windkraftanlagen verglichen wird mit

b) der Anzahl der ganzen restlichen Anwohner im Lankreis Lüneburg, dessen Fläche und die dort stehenden/geplanten Windkraftanlagen

so wird man feststellen, dass hier eine erhebliche Ungleichbehandlung geplant ist, wenn im Breetzer Wald nahezu 1/5 aller geplanten Windkraftanlage des Landkreises stehen sollen.

Die Begründung des Landkreises mit “Entgegenwirken einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes” stünde in absolut keinem Verhältnis zu den Belastungen bei den Betroffenen.

Konzentration ist ungeeignet

Diese Konzentrationsbildung ist nicht einmal geeignet, der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entgegenzuwirken.

Denn Windkraftanlagen sollen künftig überall in Deutschland stehen und werden ganz allgemein und überall prägend sein.

Das Landschaftsbild in Bleckede würde so stark beeinträchtigt sein, dass die komplette östliche Region des Landkreises Lüneburg an sich weder für Urlaub noch für Freizeiten oder für das Wohnen attraktiv wird.

Wir kommen erneut zum Schluss, dass die östliche Region geopfert werden soll.

Sollte der Landkreis auf diese Konzentrationsbildung bestehen, werden wir das verfassungsrechtlich prüfen lassen.